FAQ - Häufig gestellte Fragen und Antworten
Regelungen für Sportschützen bezüglich Besitz, Führen und Transport von Waffen.
Der BESITZ von Waffen (Erlaubt für Sportschützen)
Was bedeutet „Besitz“ rechtlich?
Besitz bedeutet im Waffenrecht die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe. Sie „besitzen“ eine Waffe, wenn Sie diese kaufen, sie bei sich zu Hause im Tresor lagern, sie reinigen oder sie auf dem Schießstand in der Hand halten.
Die Regelung für Sportschützen:
Um eine scharfe Schusswaffe besitzen zu dürfen, benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte (WBK).
Als Sportschütze erhalten Sie diese WBK, weil Sie ein anerkanntes Bedürfnis (den Schießsport) nachweisen können. Die WBK berechtigt Sie zum Erwerb (Kauf) und zum dauerhaften Besitz der Waffe in Ihren eigenen vier Wänden (oder auf dem befriedeten Besitztum).
Die rechtlichen Grundlagen (WaffG):
- Definition Besitz: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 WaffG („im Sinne dieses Gesetzes erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt“).
- Erlaubnispflicht (WBK): § 10 Abs. 1 WaffG (Wer eine Waffe erwerben und besitzen will, bedarf der Erlaubnis durch eine Waffenbesitzkarte).
- Bedürfnis Sportschützen: § 14 WaffG (Regelt, unter welchen Voraussetzungen Sportschützen diese WBK bekommen).
Das FÜHREN von Waffen (Strengstens VERBOTEN für Sportschützen)
Was bedeutet „Führen“ rechtlich?
Führen bedeutet, dass man die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.
Einfach gesagt: Wer eine Waffe zugriffsbereit (z. B. im Holster oder griffbereit im Handschuhfach) in der Öffentlichkeit bei sich trägt, der „führt“ sie.
Die Regelung für Sportschützen:
Sportschützen dürfen niemals Schusswaffen führen!
Die Waffenbesitzkarte (WBK) berechtigt ausdrücklich nicht zum Führen einer Waffe. Um eine Waffe in der Öffentlichkeit führen zu dürfen, benötigt man einen Waffenschein (nicht zu verwechseln mit der WBK oder dem „Kleinen Waffenschein“ für Schreckschusswaffen).
Einen echten Waffenschein erhalten in Deutschland fast ausschließlich Werttransportunternehmen, Personenschützer oder extrem gefährdete Personen. Ein Sportschütze bekommt für sein
Die Ausnahme: Der TRANSPORT (So kommt die Waffe zum Schießstand)
Da Sportschützen ihre Waffen nicht „führen“ dürfen, stellt sich die Frage: Wie kommt die Waffe legal von zu Hause zum Schießstand oder zum Büchsenmacher?
Das Gesetz erlaubt hierfür den sogenannten Transport (rechtlich ist dies eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht für das Führen).
Damit aus dem illegalen „Führen“ ein legaler „Transport“ wird, müssen zwei Bedingungen zwingend gleichzeitig erfüllt sein:
- Nicht schussbereit: Die Waffe darf nicht geladen sein. Es darf sich keine Munition im Patronenlager und keine Munition im eingeführten Magazin befinden.
- Nicht zugriffsbereit: Die Waffe muss in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden (z. B. in einem Futteral oder Koffer, der mit einem Vorhängeschloss oder Zahlenschloss gesichert ist). Sie darf nicht mit wenigen Handgriffen (die Rechtsprechung spricht oft von „unter 3 Sekunden“) in Anschlag gebracht werden können.
Zudem darf der Transport nur zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck erfolgen (also der direkte Weg zum Schießstand, zum Wettkampf oder zum Waffenhändler). Ein Zwischenstopp zum Einkaufen im Supermarkt mit der Waffe im Kofferraum ist rechtlich eine Grauzone bis hin zum Verstoß und sollte zwingend vermieden werden.
Die rechtlichen Grundlagen (WaffG):
- Ausnahme vom Führen (Transport): § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG (Einer Erlaubnis zum Führen bedarf nicht, wer die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck erfolgt).
Um das Thema Besitz, Führen und Transport für Sportschützen juristisch vollständig abzubilden, müssen wir neben dem Waffengesetz (WaffG) auch die dazugehörigen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften betrachten.
Die WBK (Waffenbesitzkarte)
Um die Waffenbesitzkarte (WBK) als Sportschütze dauerhaft zu behalten, müssen kontinuierlich vier gesetzliche Grundvoraussetzungen erfüllt werden!
Fällt auch nur eine dieser Voraussetzungen weg, ist die Waffenbehörde in der Regel verpflichtet, die WBK zu widerrufen und die Waffen einzuziehen.
Hier sind die 4 wichtigsten Säulen für den Erhalt der WBK zusammengefasst:
1. Das Fortbestehen des Bedürfnisses (§ 14 WaffG)
Sie müssen weiterhin einen anerkannten Grund haben, die Waffen zu besitzen. Für Sportschützen bedeutet das:
- Vereinsmitgliedschaft: Sie müssen zwingend Mitglied in einem Schützenverein bleiben, der einem anerkannten Verband angehört. Treten Sie aus, meldet der Verein dies der Behörde, und Sie verlieren Ihre WBK.
- Schießnachweise (unter 10 Jahre WBK-Besitz): Wenn Sie Ihre erste Waffe seit weniger als 10 Jahren besitzen, müssen Sie bei Überprüfungen (meist nach 5 und 10 Jahren) nachweisen, dass Sie regelmäßig schießen: Entweder 1x pro Monat oder 18x im Jahr (die 12/18-Regel) – und zwar jeweils einmal für die Kategorie Kurzwaffe und einmal für Langwaffe.
- Vereinsaktivität (über 10 Jahre WBK-Besitz): Wenn Sie Ihre erste Waffe seit mehr als 10 Jahren besitzen, entfällt die strenge 12/18-Nachweispflicht für den reinen Besitz. Es reicht eine Bescheinigung des Vereins, dass Sie weiterhin Mitglied sind.
2. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)
Die Behörde prüft regelmäßig (mindestens alle 5 Jahre, oft auch automatisiert), ob Sie noch "zuverlässig" sind. Sie verlieren die Zuverlässigkeit und damit die WBK bei:
- Straftaten: Rechtskräftige Verurteilungen (oft schon ab 60 Tagessätzen, bei waffen- oder jagdrechtlichen Verstößen auch darunter).
- Alkohol und Drogen: Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss (auch im Straßenverkehr!) führt oft zum sofortigen Entzug der WBK.
- Extremismus: Mitgliedschaft in oder Unterstützung von verfassungsfeindlichen Organisationen (wird durch die obligatorische Regelabfrage beim Verfassungsschutz geprüft).
- Leichtsinniger Umgang: Wer Waffen z. B. betrunken reinigt oder sie unberechtigten Personen (auch Familienmitgliedern) überlässt.
3. Die persönliche Eignung (§ 6 WaffG)
Sie müssen körperlich und geistig in der Lage sein, mit Waffen umzugehen. Die Eignung geht verloren bei:
- Psychischen Erkrankungen.
- Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit.
- Wenn die Behörde berechtigte Zweifel an Ihrer Eignung hat, kann sie ein amts- oder fachärztliches Gutachten auf Ihre Kosten anordnen.
4. Die sichere Aufbewahrung (§ 36 WaffG)
Dies ist in der Praxis einer der häufigsten Gründe für den Verlust der WBK! Sie müssen jederzeit garantieren, dass keine Unbefugten an Ihre Waffen kommen.
- Zertifizierter Tresor: Waffen und Munition müssen in einem zugelassenen Waffenschrank (Klasse 0 oder 1) gelagert werden (Ausnahme: gemeldeter Altbesitz von A/B-Schränken).
- Schlüsselaufbewahrung: Wenn Sie einen Tresor mit Schlüssel haben, müssen Sie den Schlüssel so aufbewahren, dass niemand (auch nicht der Ehepartner) herankommt. Ein Zahlenschloss ist daher dringend zu empfehlen.
- Unangemeldete Kontrollen: Die Behörde darf die Aufbewahrung bei Ihnen zu Hause unangemeldet kontrollieren. Werden Waffen oder Munition außerhalb des Tresors liegengelassen oder steckt der Schlüssel im Schloss, ist die WBK meist sofort weg.
Was ist wichtig für den Behalt der WBK als Sportschütze?
Da sich das Waffenrecht politisch immer wieder in der Diskussion befindet, bezieht sich diese Antwort auf die aktuelle Rechtslage (Stand 2024), sofern bis dahin keine neuen Verschärfungen beschlossen werden.
Hier ist die Übersicht, was ein Sportschütze erfüllen muss:
1. Der Bedürfnisnachweis (Schießtermine)
Wie oft Sie schießen müssen, hängt im Jahr 2026 davon ab, wie lange Sie bereits Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind. Stichtag ist der allererste Eintrag einer Waffe in Ihre WBK.
A) Sie haben Ihre erste Waffe seit WENIGER als 10 Jahren:
In den ersten 10 Jahren prüft die Behörde das Bedürfnis in der Regel nach 5 und nach 10 Jahren. Sie müssen folgende Schießnachweise erbringen:
- Die 12/18-Regel: Sie müssen pro Kalenderjahr entweder mindestens 1x pro Monat (12x im Jahr) oder mindestens 18x im Jahr unregelmäßig geschossen haben.
- Pro Waffenkategorie: Dieser Nachweis gilt nicht mehr für jede einzelne Waffe, sondern nur noch für die jeweilige Waffenkategorie (Kurzwaffe und/oder Langwaffe). Besitzen Sie also Pistolen und Gewehre, müssen Sie die 12/18-Regel einmal mit einer Kurzwaffe und einmal mit einer Langwaffe erfüllen.
B) Sie haben Ihre erste Waffe seit MEHR als 10 Jahren:
Wenn Sie 2026 bereits seit über 10 Jahren legal Waffen besitzen (z.B. erster Eintrag war 2015 oder früher), greift eine Erleichterung:
- Vereinsmitgliedschaft reicht aus: Sie müssen der Behörde keine detaillierten Schießbücher (12/18-Regel) mehr vorlegen.
- Es genügt eine Bescheinigung Ihres Schützenvereins, dass Sie weiterhin aktives Mitglied sind.
- Wichtig: "Aktiv" bedeutet nicht, dass Sie gar nicht mehr schießen müssen. Der Verein darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn Sie noch am Vereinsleben teilnehmen. Es wird daher dringend empfohlen, das Schießbuch weiterhin zu führen.
2. Fortbestehen der Mitgliedschaft
Sie müssen zwingend Mitglied in einem Schützenverein sein, der einem anerkannten Schießsportverband (z.B. DSB, BDS, BDS, DSU etc.) angehört. Ein Austritt aus dem Verein wird der Behörde gemeldet und führt in der Regel zum sofortigen Verlust des Bedürfnisses und damit zum Widerruf der WBK.
3. Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)
Die Waffenbehörde prüft in regelmäßigen Abständen (mindestens alle 5 Jahre, oft auch automatisiert häufiger), ob Sie noch zuverlässig sind. Das bedeutet:
- Keine Vorstrafen (ab bestimmten Tagessätzen oder bei bestimmten Delikten ist die Zuverlässigkeit weg).
- Kein Missbrauch von Waffen oder Alkohol/Drogen.
- Verfassungsschutzabfrage: Seit 2020 ist die Regelabfrage beim Verfassungsschutz Pflicht. Wer Mitglied in einer als extremistisch eingestuften Organisation ist oder diese unterstützt, verliert seine Zuverlässigkeit.
4. Persönliche Eignung (§ 6 WaffG)
Sie müssen körperlich und geistig in der Lage sein, mit Waffen umzugehen. Bei Hinweisen auf psychische Erkrankungen, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit kann die Behörde ein amts- oder fachärztliches Gutachten fordern.
5. Sichere Aufbewahrung (§ 36 WaffG)
Sie müssen jederzeit gewährleisten, dass Ihre Waffen und Munition sicher verwahrt sind.
- Tresornorm: Waffen müssen in einem zertifizierten Tresor der Klasse 0 oder 1 (nach DIN/EN 1143-1) aufbewahrt werden (Ausnahme: Sie haben noch rechtmäßigen Altbesitz von A/B-Schränken, der vor Juli 2017 angemeldet wurde).
- Unangemeldete Kontrollen: Die Behörde hat das Recht, die Aufbewahrung jederzeit unangemeldet bei Ihnen zu Hause zu kontrollieren. Werden hierbei Mängel festgestellt (z.B. Schlüssel steckt, Munition liegt offen herum), ist die Zuverlässigkeit und damit die WBK in der Regel sofort weg.
Zusammenfassung:
Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie:
- Ihren Vereinsbeitrag pünktlich zahlen und Mitglied bleiben.
- Ihr Schießbuch lückenlos führen (besonders wichtig, wenn Sie noch unter der 10-Jahres-Grenze sind: 12/18 Regel pro Kategorie beachten!).
- Ihre Waffen strikt nach Gesetz im Tresor lagern.
- Sich nichts zuschulden kommen lassen (Straßenverkehr, Strafrecht, Extremismus).
Hinweis: Da das Bundesinnenministerium (Stand 2024) weitere Verschärfungen des Waffenrechts diskutiert (z.B. MPU für alle Neuanträge, Verbot bestimmter halbautomatischer Waffen),sollte die Nachrichtenlage und die Informationnen des Schießsportverbandes verfolgt werden!
Beim BDS unter Aktuelles: https://www.bdsnet.de/aktuelles/nachrichten.html
Was ist bei dem Erwerb von weiteren Waffen bei Besitz einer WBK als Sportschütze zu beachten?
Hier gibt es einen sehr wichtigen rechtlichen Unterschied, der in der Praxis oft zu Missverständnissen führt. Die kurze Antwort lautet:
Für den Erwerb (Kauf) einer neuen Waffe spielt es rechtlich keine Rolle, ob Sie Ihre WBK unter oder über 10 Jahre besitzen.
Die im vorherigen Punkt besprochene 10-Jahres-Regel (§ 14 Abs. 6 WaffG) gilt ausschließlich für den reinen Besitz (das Behalten der bereits vorhandenen Waffen). Sobald Sie als Sportschütze eine weitere Waffe kaufen möchten, müssen Sie – unabhängig davon, wie lange Sie schon Sportschütze sind – immer wieder die strengen Erwerbsvoraussetzungen erfüllen.
Hier ist die detaillierte Übersicht, was Sie beim Erwerb weiterer Waffen beachten müssen:
1. Der Schießnachweis für den NEUERWERB
Egal, ob Sie im 2. oder im 20. Jahr Ihrer WBK sind: Wenn Sie eine neue Waffe auf die Grüne WBK beantragen, benötigen Sie eine Bescheinigung Ihres Schießsportverbandes (nicht nur des Vereins!).
Dafür müssen Sie nachweisen:
- Die 12/18-Regel: Sie müssen in den letzten 12 Monaten vor der Beantragung regelmäßig geschossen haben (1x pro Monat oder 18x im Jahr unregelmäßig).
- Disziplinbezug: Die Waffe muss für eine bestimmte Disziplin der Sportordnung Ihres Verbandes zugelassen und erforderlich sein.
- Quelle: § 14 Abs. 3 WaffG
2. Das Erwerbsstreckungsgebot (Die 2/6-Regel)
Sie dürfen als Sportschütze grundsätzlich maximal zwei Schusswaffen innerhalb von sechs Monaten erwerben.
- Diese Regel gilt immer und für alle Sportschützen.
- Sie gilt verbandsübergreifend und schließt sowohl Waffen auf die Grüne als auch auf die Gelbe WBK ein.
- Quelle: § 14 Abs. 3 WaffG
3. Das Grundkontingent (Grüne WBK)
Das Gesetz gesteht Sportschützen ein sogenanntes Grundkontingent zu. Dieses umfasst:
- 2 mehrschüssige Kurzwaffen (Pistolen/Revolver)
- 3 halbautomatische Langwaffen (Selbstladegewehre)
Solange Sie sich innerhalb dieses Kontingents bewegen, reicht der normale Schießnachweis (12/18) für den Verband aus, um den Voreintrag von der Behörde zu bekommen. - Quelle: § 14 Abs. 5 WaffG
4. Überschreitung des Grundkontingents (Grüne WBK)
Wenn Sie bereits 2 Kurzwaffen oder 3 halbautomatische Langwaffen besitzen und eine weitere Waffe dieser Art kaufen möchten, steigen die Anforderungen massiv an (auch hier ist es egal, ob Sie die WBK seit 5 oder 15 Jahren haben):
- Sie müssen nachweisen, dass Sie regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen haben (mindestens auf Vereins- oder Bezirksebene, je nach Verband).
- Sie müssen begründen, warum die bisherigen Waffen für die neue Disziplin nicht ausreichen (z.B. anderes Kaliber, andere Visierung laut Sportordnung).
- Quelle: § 14 Abs. 5 WaffG
5. Besonderheiten der Gelben WBK (Sportschützen-WBK)
Auf die Gelbe WBK dürfen Sie bestimmte Waffen (z.B. Repetiergewehre, Einzellader-Kurzwaffen, Perkussionswaffen) erwerben, ohne vorher einen Voreintrag bei der Behörde beantragen zu müssen. Sie kaufen die Waffe und melden sie innerhalb von 14 Tagen an. Aber auch hier gilt:
- Die 2/6-Regel muss zwingend beachtet werden!
- Deckelung auf 10 Waffen: Seit dem 1. September 2020 ist die Gelbe WBK auf insgesamt maximal 10 Waffen begrenzt. Wer vor diesem Stichtag bereits mehr als 10 Waffen auf der Gelben WBK hatte, darf diese behalten (Bestandsschutz), aber keine neuen mehr auf Gelb dazukaufen.
- Quelle: § 14 Abs. 4 WaffG
Zusammenfassung:
Die Erleichterung nach 10 Jahren ("Altbesitzer-Regelung") ist eine reine Besitzstandsgarantie. Sie schützt ältere Schützen davor, ihre Waffen abgeben zu müssen, wenn sie z.B. aus Altersgründen nicht mehr 18-mal im Jahr schießen können.
Wer aber seinen Waffenbestand vergrößern will, wird vom Gesetzgeber immer wie ein aktiver Schütze behandelt und muss die volle Trainingshäufigkeit (12/18 in den letzten 12 Monaten) sowie die 2/6-Regel und die Kontingentgrenzen einhalten.
Aufzeichnung der Schießnachweise
Die Aufzeichnung der Schießnachweise ist für Sportschützen von zentraler Bedeutung. Das sogenannte Schießbuch (oder Schießprotokoll) ist Ihr wichtigstes Dokument, um gegenüber dem Verband (für den Neuerwerb) und der Behörde (für den Erhalt der WBK) Ihr Bedürfnis nachzuweisen.
Hier ist detailliert erklärt, wie die Aufzeichnung erfolgt und worauf Sie zwingend achten müssen, damit die Nachweise anerkannt werden:
1. Wie erfolgt die Aufzeichnung? (Die Form)
Grundsätzlich gibt es zwei Ebenen der Dokumentation, die sich gegenseitig ergänzen:
- Das persönliche Schießbuch: Jeder Sportschütze führt ein eigenes, persönliches Heft (wird meist vom jeweiligen Verband wie DSB, BDS, DSU etc. ausgegeben). Dort tragen Sie jeden Schießtermin ein.
- Die Vereinskladde (Schießstands-Tagebuch): Jeder Schießstandbetreiber/Verein ist gesetzlich verpflichtet, eine Anwesenheitsliste zu führen. Dort müssen sich alle Schützen eintragen, bevor sie den Stand betreten.
- Wichtig: Wenn die Waffenbehörde Zweifel an Ihrem persönlichen Schießbuch hat, kann sie die Einträge mit der offiziellen Vereinskladde abgleichen. Die Daten müssen also übereinstimmen!
2. Was muss zwingend in einen Eintrag hinein?
Damit ein Schießtermin rechtlich anerkannt wird, muss der Eintrag im persönlichen Schießbuch folgende Angaben enthalten:
- Datum: Tag, Monat und Jahr des Schießens.
- Ort / Verein: Wo wurde geschossen? (z. B. "SV Musterstadt" oder "Schießkino XY").
- Waffenart und Kaliber: Hier passieren die meisten Fehler! Schreiben Sie nicht einfach nur "Pistole" oder "Gewehr". Es muss erkennbar sein, um was es sich handelt.
- Richtig: "Pistole 9mm Luger", "Revolver .357 Mag", "Halbautomat .223 Rem", "Repetierer .308 Win".
- Warum? Weil Sie für den Erhalt der WBK nachweisen müssen, ob Sie mit einer Kurzwaffe oder einer Langwaffe geschossen haben.
- Disziplin (optional, aber dringend empfohlen): Tragen Sie die Disziplinnummer Ihres Verbandes ein (z. B. "BDS 1001"). Das ist extrem wichtig, wenn Sie später weitere Waffen über das Grundkontingent hinaus beantragen wollen.
- Art des Schießens: War es Training oder ein Wettkampf (z. B. Vereinsmeisterschaft, Bezirksmeisterschaft)? Wettkämpfe sollten farblich oder mit einem Kürzel (z. B. "WM" oder "Wettkampf") markiert werden.
- Unterschrift / Stempel: Jeder Eintrag muss von der zuständigen Standaufsicht oder einem Vereinsverantwortlichen abgezeichnet (unterschrieben und idealerweise gestempelt) werden.
3. Die wichtigsten Praxis-Tipps und Stolperfallen
- Die Standaufsicht unterschreibt, nicht Sie selbst: Sie dürfen Ihre eigenen Trainingseinheiten nicht selbst abzeichnen, es sei denn, Sie sind an diesem Tag die offiziell eingeteilte und alleinige Standaufsicht (und selbst dann sehen Behörden das oft kritisch; besser ist das Vier-Augen-Prinzip).
- Gastschießen zählt auch! Sie müssen nicht zwingend in Ihrem Heimatverein schießen. Wenn Sie bei einem anderen Verein zu Gast sind oder auf einem kommerziellen Schießstand (z. B. MSZU, Schießkino) trainieren, lassen Sie sich das dortige Training in Ihr Schießbuch eintragen und abstempeln. Diese Termine zählen voll für die 12/18-Regel.
- Luftdruckwaffen zählen NICHT für die WBK: Das Schießen mit Luftgewehr oder Luftpistole (unter 7,5 Joule, frei ab 18) zählt nicht als Nachweis für das Bedürfnis von erlaubnispflichtigen Feuerwaffen (Groß- oder Kleinkaliber). Sie müssen mit erlaubnispflichtigen Waffen trainieren (das können auch Vereinswaffen sein, Sie müssen noch keine eigenen besitzen).
- Trennung nach Waffenart: Achten Sie darauf, dass Sie die 12/18-Regel (1x pro Monat oder 18x im Jahr) für die jeweilige Waffenkategorie erfüllen. Wenn Sie Kurzwaffen und Langwaffen besitzen, müssen Sie aus Ihrem Schießbuch herauslesen können, dass Sie mit beiden Kategorien ausreichend trainiert haben.
- Niemals schummeln (Urkundenfälschung): Tragen Sie niemals Termine nach, an denen Sie nicht geschossen haben, und fälschen Sie keine Unterschriften. Ein Schießbuch gilt rechtlich als Urkunde. Fliegt ein falscher Eintrag auf (z. B. durch Abgleich mit der Vereinskladde), ist das eine Straftat. Die Folge: Sofortiger Verlust der Zuverlässigkeit, Widerruf der WBK und Beschlagnahmung der Waffen.
4. Aufbewahrungsfrist
Bewahren Sie alte Schießbücher gut auf. Auch wenn Sie die 10-Jahres-Grenze überschritten haben (und für den reinen Besitz keine Nachweise mehr vorlegen müssen), benötigen Sie die alten Bücher spätestens dann wieder, wenn Sie eine neue Waffe erwerben möchten und dem Verband Ihr regelmäßiges Training der letzten 12 Monate nachweisen müssen.
Schießnachweis gegenüber dem Verein / Verband:
Wenn der Verein keinen eigenen Stand und somit keine eigene Kladde hat, muss der Vereinsvorstand gegenüber dem Verband (bei Beantragung einer neuen Waffe) bestätigen, dass Sie regelmäßig trainiert haben. Wie macht er das?
- Prüfung auf Plausibilität: Der Vorstand lässt sich Ihr persönliches Schießbuch vorlegen und prüft die fremden Stempel und Unterschriften auf Plausibilität.
- Interne Dokumentation (Kopien): Da der Verein keine eigene Kladde hat, auf die er sich berufen kann, verlangen viele Vereine ohne eigenen Stand, dass die Mitglieder Kopien oder Scans ihrer Schießbücher (z. B. einmal im Jahr oder bei Beantragung eines Bedürfnisses) beim Vorstand einreichen. Der Verein archiviert diese Kopien, um im Falle einer behördlichen Prüfung nachweisen zu können, auf welcher Grundlage er Ihnen das Bedürfnis bestätigt hat.
Vereinsregel der SSG Gnaschwitz e. V.:
Regelung für die Mitglieder der SSG Gnaschwitz e. V. mit eigenen WBK's:
Der Schießnachweis ist am Anfang jeden Jahres in Form der Kopie des Schießbuches mit den Einträgen des Vergangenen Jahres per eMail als Datei (Scan, Foto, PDF) an den Verein zu senden oder als Kopie dem Vorstand persönlich zu übergeben.
Weiterführende Informationen zu:
Waffenschrank
Munitionsschrank
Waffenrecht
Wichtiger rechtlicher Hinweis / Haftungsausschluss!
Alle hier gemachten Angaben beziehen sich auf das Waffenrecht der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und gelten für deren Bundesländer. Die bereitgestellten Inhalte wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, sind jedoch ohne Gewähr auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit.
Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keinesfalls die fachliche Auskunft durch einen Rechtsanwalt, den zuständigen Schießsportverband oder die örtliche Waffenbehörde.
Da sich die Gesetzeslage, Verwaltungsvorschriften und die Rechtsprechung jederzeit ändern können, haben im Einzelfall ausschließlich die aktuell gültigen Gesetze, Bestimmungen und Verordnungen des Gesetzgebers rechtliche Bindungswirkung. Für eventuelle rechtliche Konsequenzen oder Schäden, die aus der Nutzung oder dem Vertrauen auf diese Informationen entstehen, wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
Informationen des BDS ( BUND DEUTSCHER SPORTSCHÜTZEN 1975 e. V. ) unter: https://www.bdsnet.de/aktuelles/nachrichten.html
Die Newsletter der Waffenbehörde des LK Bautzen unter: NEWSLETTER